Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz

LBeamtVG NRW

§ 8 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/8#abs-1 (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der die Beamtin oder der Beamte berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/8#abs-2 (2) Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte

1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder

2. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder Absatz 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/8#abs-3 (3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3 und für die Anwendung des Absatzes 2 § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 bis 6 und Absatz 3 entsprechend.

§ 7 § 9